Ein Kunde schloss über eine Leasingfinanzierungsgesellschaft einen Leasingvertrag mit Restwert ab, um ein neues Auto bei einer Autowerkstatt zu kaufen. Der Fahrzeuglieferant riet ihm daraufhin, einen hohen Zinssatz zu zahlen, aber im Leasingvertrag einen niedrigen Restwert festzulegen, um das Auto am Ende der Leasingdauer zu einem günstigeren Preis erwerben zu können. Am Ende der Leasingdauer kontaktierte der Kunde daher die Finanzierungsgesellschaft und den Fahrzeuglieferanten, um das geleaste Auto gegen Zahlung des vertraglich festgelegten Restwerts zu kaufen. Die Finanzierungsgesellschaft antwortete ihm jedoch, dass der Leasingvertrag keine Kaufoption vorsehe, sondern ihn im Gegenteil dazu verpflichte, das geleaste Auto am Ende des Vertrags zurückzugeben. Vom Leasingnehmer kontaktiert, konnte LeaseTransfer dem Leasingnehmer helfen, obwohl die Bestimmungen des Leasingvertrags in unseren Augen die Aussagen der Leasinggesellschaft bestätigten. LeaseTransfer riet dem Leasingnehmer daher, die Angelegenheit direkt mit der Liefergarage zu regeln.
LeaseTransfer wurde mehrmals mit Fällen konfrontiert, in denen Leasingnehmer davon ausgingen, dass sie das geleaste Auto am Ende der Vertragslaufzeit kaufen könnten. Im Vertrauen darauf, dass ihnen dieses Recht zustehe, vereinbarten sie hohe Zinssätze, um das geleaste Auto anschließend zum festgelegten Restwert zu kaufen, von dem sie hofften, dass er dann unter dem Marktwert des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt liegen würde. Die Leasingkunden betrachteten den Leasingvertrag als eine Art Abzahlungsvertrag, der es ihnen ermöglichte, den Kaufpreis in monatlichen Raten zu zahlen, bevor sie das Auto am Ende der Leasingdauer zum entsprechend reduzierten Restwert kauften. In den von LeaseTransfer behandelten Fällen sah der Leasingvertrag mit Restwert jedoch keine Kaufoption vor. Vielmehr verpflichtete eine eindeutige Vertragsbestimmung die Leasingnehmer, das geleaste Auto am Ende des Leasingvertrags an den Lieferanten zurückzugeben. Aufgrund separater Verträge, an denen die Leasingnehmer nicht beteiligt waren, waren die Leasinggesellschaften ihrerseits verpflichtet, die Fahrzeuge zum vereinbarten Restwert an die Werkstatt, bei der sie diese im Namen der Leasingnehmer gekauft hatten, weiterzuverkaufen. Die Enttäuschung der Kunden war daher groß, und LeaseTransfer konnte verstehen, warum sie diese Situation, obwohl sie vertraglich vorgesehen war, als ungerecht empfanden.
Dennoch entspricht eine solche Vorgehensweise dem Modell, das bei Restwert-Leasinggeschäften mit Autos in der Schweiz weit verbreitet ist. Das Finanzinstitut oder ein anderer Leasingfinanzierer kauft das Auto nach den Anweisungen des Leasingnehmers bei der Garage und verpflichtet sich als Eigentümer des Fahrzeugs, es dem Leasingnehmer zur Nutzung gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist dieser verpflichtet, die Leasingraten sowie die festgelegten Zinssätze zu zahlen und das geleaste Fahrzeug am Ende der Leasingdauer an die Liefergarage zurückzugeben. In der Regel schließt die Leasinggesellschaft mit der Garage einen Kaufvertrag ab, in dem sich die Garage am Ende der Leasingdauer verpflichtet, das geleaste Auto zu dem im Vertrag festgelegten Restwert zu kaufen. Die Garage kann dann zustimmen oder ablehnen, das geleaste Auto an den Leasingnehmer weiterzuverkaufen, und gegebenenfalls den neuen Verkaufspreis festlegen. So wird das Restwertleasing auch in Artikeln der Verbraucherschutzorganisationen erläutert. Darüber hinaus werden entsprechende Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen jedes Restwertleasingvertrags veröffentlicht.
Der Kunde machte geltend, dass in den Konditionen des Leasingvertrags, in der der Kaufpreis des Fahrzeugs, die Zinssätze sowie der Restwert am Ende der Leasingdauer festgelegt wurden, der Begriff „Rückkaufswert“ und nicht „Restwert“ verwendet wurde. Da sich dieser Begriff von dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags verwendeten Begriff unterschied, ging der Leasingnehmer in gutem Glauben davon aus, dass eine Kaufoption zu seinen Gunsten bestand. Ebenfalls im Sinne des Leasingnehmers war die Tatsache, dass dieser Rückkaufswert des Autos erheblich niedriger war als der Wert des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei Ablauf des Leasingvertrags. Für LeaseTransfer war es jedoch nicht angemessen, die relativ detaillierten Bestimmungen des Leasingvertrags anzufechten, die die Rückgabe des Autos am Ende der Leasingdauer vorsah und eine Kaufoption ausdrücklich ausschloss.
Schließlich versuchte der Kunde, das Bestehen einer Kaufoption geltend zu machen, indem er sich auf die Aussagen des Fahrzeuglieferanten berief, doch aus den Akten ließ sich nicht ableiten, dass der Verkäufer im Auftrag der Leasinggesellschaft, die Eigentümerin des geleasten Autos war, gehandelt hatte. Der Leasingvertrag, der gemäß der üblichen Praxis als Standardvertrag abgefasst war, sah außerdem ausdrücklich vor, dass abweichende individuelle Vereinbarungen schriftlich aufgesetzt werden müssen, wie es das Bundesgesetz über den Konsumkredit vorschreibt.
Letztendlich konnte LeaseTransfer kein Fehlverhalten der Leasinggesellschaft feststellen. Wir rieten dem Leasingnehmer daher, sich direkt an die Lieferantengarage zu wenden, die offensichtlich finanziell von der Situation profitiert hatte, und ihr mitzuteilen, dass ihm eine Kaufoption zugesagt worden war. Die Liefergarage verstand natürlich die Argumente des Leasingnehmers und ermöglichte es dem Leasingnehmer dadurch, am Ende der Leasingdauer durch Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen Restwerts Eigentümer des Autos zu werden. Dieser bot seinem Kunden sogar an, den Rückkaufwert des Autos zu leasen, falls er diesen Restwert am Ende der Leasingdauer dennoch nicht bar bezahlen könnte. Die Lieferantengarage war nicht verpflichtet, den Verkauf des Autos am Ende des Leasingvertrags zu akzeptieren. Da sie aber von Berufs wegen dem Kunden entgegenkommen, gestattete sie dem Leasingnehmer, den im Leasingvertrag genannten Rückkaufswert zu bezahlen, damit er Eigentümer des Autos wurde.
Um diese Unannehmlichkeiten am Ende eines Leasingvertrags mit Restwert zu vermeiden, rät LeaseTransfer den Leasingnehmern, die Leasinggesellschaft drei Monate vor dem Ende des Leasingvertrags zu kontaktieren. Kurz vor Ablauf der Leasingdauer können sie dann beantragen, das geleaste Auto zu kaufen, indem sie den Restbetrag der Leasingrate zum Zeitpunkt der Beantragung begleichen.