Leasing in der Schweiz

Es gibt keine Definition von Leasing im Gesetz, was aber nicht heisst, dass diese Art von Vertrag nicht legal ist. Autoleasing unterliegt in der Schweiz dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG): Es betrifft Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers, dienende Sachen, die eine Erhöhung der Leasingraten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen (KKG Art.1 Abs.2a). Es sind also der Leasingvertrag und seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufschluss darüber geben, ob der Leasingnehmer durch das KKG geschützt ist oder nicht. Es ist zu beachten, dass Mietverträge mit einem Wert von weniger als CHF 500 und mehr als CHF 80.000 ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des KKG fallen.

An einem „typischen“ Leasingvertrag sind drei Parteien beteiligt:

  • Der Autofahrer oder Leasingnehmer
  • Die Leasinggesellschaft oder das Finanzinstitut
  • Der Garagist oder der Fahrzeuglieferant

Die Garage verkauft das Auto an die Leasinggesellschaft, die damit Eigentümerin wird. Während der gesamten Laufzeit des Leasings ist der Fahrer nicht Eigentümer des geleasten Fahrzeugs, sondern mietet es von der Leasinggesellschaft. Der Fahrer hat nur das Recht, das Fahrzeug zu nutzen, mit Verpflichtungen wie dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung und der Wartung des geleasten Au-tos in einer Garage der Marke.

In den meisten Fällen zahlt der Autobesitzer zu Beginn des Leasingverhältnisses eine erste Anzahlung an die Garage, die das Fahrzeug übergibt. Danach sind die vereinbarten Monatsraten bis zum Ende des Mietverhältnisses fällig. Am Ende des Vertrages wird das geleaste Fahrzeug in der Regel dem Lieferanten zurückgegeben. Wenn die Höhe des Restwertes des Fahrzeugs am Ende der Lea-singdauer im Vertrag festgelegt ist, kann das Fahrzeug am Ende der Leasingdauer gekauft werden. Der Fahrzeuglieferant kann frei entscheiden, ob er das Fahrzeug am Ende des Leasingvertrags ver-kaufen möchte.

Wird das geleaste Auto am Ende des Vertrages zurückgegeben, wird es sehr genau kontrolliert und jeder Mängel wird fakturiert, diese Reparaturkosten können sehr hoch sein. Die normale Abnutzung des Fahrzeugs ist in den Leasinggebühren bereits berücksichtigt. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten über den Inhalt des Rückgabeprotokolls des Leasingfahrzeugs können Sie einen unabhängigen Automobilexperten hinzuziehen.

Schutz des Leasingnehmers durch das KKG

Untenstehend wird nur auf Leasingverträge eingegangen, die dem Bundesgesetz über den Kon-sumkredit unterliegen. Das KKG gilt nur teilweise für Leasingverträge (Details siehe KKG § 8).

Hinsichtlich der Vertragsangaben sieht das KKG Art. 11 vor, dass der Leasingvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss und der Leasingnehmer eine Kopie davon erhalten muss. Es muss außerdem die folgenden Informationen enthalten:

  • Eine Beschreibung des Fahrzeugs und dessen Barkaufpreis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags;
  • Die Anzahl und Höhe der Leasingzahlungen und deren Fälligkeitstermine;
  • Die Höhe einer Kaution oder Sicherheit;
  • Eine mögliche Versicherungspflicht und, wenn die Wahl des Versicherers nicht dem Autofa-hrer überlassen wird, die Kosten der Versicherung;
  • Der jährliche Effektivzinssatz; dieser darf 15% nicht überschreiten (KKG Art. 14);
  • Das Recht und die Frist für den Widerruf des Autoleasingvertrages (festgelegt im KKG Art.16, sie beträgt 14 Tage);
  • Eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, welchen Betrag der Leasingnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits gezahlten Leasingraten zu bezahlen hat, und welchen Restwert das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt hat.
  • Die Prüfung der Kreditfähigkeit muss zum Abschluss eines Leasingvertrags berücksichtigt werden (das Budget und/oder die Vermögenswerte, gemäß KKG Art. 29 Abs. 2).

Es ist zu beachten, dass die Zustimmung des Ehepartners für den Abschluss eines Leasingvertrages nicht zwingend erforderlich ist.

Die Nichteinhaltung der Klauseln, kann dazu führen, das der Vertrag nicht gültig ist. Der Leasingneh-mer muss das Fahrzeug zurückgeben und die bis zur Rückgabe fälligen periodischen Leasingraten zahlen. Der Wertverlust des geleasten Fahrzeugs geht zu Lasten der Leasinggesellschaft (KKG § 15 Abs. 4).

Prüfung der finanziellen Situation des Leasingnehmers

Gemäß Art. 29 des KKG ist die Leasinggesellschaft verpflichtet, die finanzielle Situation des Lea-singnehmers zu prüfen und sicherzustellen, dass der Leasingnehmer in der Lage ist, die Leasingraten zu zahlen, ohne sein Existenzminimum zu brauchen, oder dass er über Vermögen verfügt, das zur Zahlung der monatlichen Leasingraten verwendet werden kann. Die Daten, auf denen die Annahme des Leasingvertrags beruht, müssen im Leasingvertrag oder in einem dem Vertrag beigefügten Dokument angegeben werden.

Der Leasinggeber ist verpflichtet, die zur Berechnung dieses Budgets erforderlichen Informationen aktiv beim Leasingnehmer einzuholen. Er kann vom Konsumenten verlangen, dass er ihm einen Lohnausweis, einen Auszug aus dem Betreibungsregister oder andere Unterlagen zum Nachweis sei-ner Kreditwürdigkeit vorlegt. Hat die Leasinggesellschaft Zweifel an der Richtigkeit der vom Konsu-menten gemachten Angaben, so hat er deren Richtigkeit anhand von amtlichen oder privaten Dokumenten zu überprüfen (KKG Art. 31). Darüber hinaus hat er anhand der Informationen in den vom Leasingkunden zur Verfügung gestellten Unterlagen ein KKG-Budget zu erstellen, das seiner finanziel-len Situation entspricht.

Darüber hinaus muss der Leasinggeber der Zentralen Kreditauskunftstelle (ZEK) den geschuldeten Gesamtbetrag, die Laufzeit des Leasingvertrages und die Höhe der monatlichen Zahlungen mitteilen. Die ZEK erfasst Daten (z.B. verspätete Leasingzahlungen) über die Leasinginteressenten.

Recht auf Widerruf eines Leasingvertrages

Der Verbraucher hat das Recht, den Leasingvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widerrufen. Dies muss im Vertrag festgehalten werden. Die Frist beginnt in dem Moment, als der Verbraucher eine Kopie des Vertrages erhalten hat. Die Widerrufserklärung muss spätestens am 14. Tag bei der Post hinterlegt werden. Es ist notwendig, eine solche Mitteilung per Einschreiben zu versenden, um ggf. ein Beweismittel für die Unterbrechung des Leasingvertrages zu haben.

Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags

Während das Finanzinstitut den Leasingvertrag nur kündigen kann, wenn die ausstehenden Lea-singgebühren drei Monatsraten übersteigen (KKG Art. 18 Abs. 2), kann der Leasingnehmer den Lea-singvertrag mit einer Frist von mindestens 30 Tagen zum Ende eines Vertragsquartals kündigen (der Leasingvertrag kann viermal pro Jahr gekündigt werden). Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags kann der zu zahlende Betrag sehr hoch sein. Sofern der Leasingvertrag, dem KKG unterliegt, muss der Leasingnehmer eine Entschädigung für die Differenz zwischen dem Wertverlust des Objekts und dem bereits gezahlten Betrag zahlen (Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags). Die Höhe der Rückvergütung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer richtet sich nach einer Tabelle, die dem Vertrag beigefügt ist (KKG Art. 17 Abs. 3). Grundsätzlich gilt: Je früher der Leasingvertrag gekündigt wird, desto höher ist die Entschädigung, auch wenn die Gründe für die Kündigung auf schwerwiegende Ursachen wie Ar-beitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit zurückzuführen sind. Die betreffende Tabelle muss jedoch nach anerkannten Grundsätzen erstellt werden (KKG Art. 11 Abs. 2). Das Bundesgericht hat klarges-tellt, dass die Tabelle keine verhüllten Strafklauseln enthalten darf (4A.404/2008 vom 18. Dezember 2018).